BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 396/18 Verkündet am: 17. September 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Abs. 1 Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten … Urteil des BGH vom 17.09.2019 – Berücksichtigung der Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung weiterlesen
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